Nach einem Totalschaden ist das eigene Kfz regelmäßig von jetzt auf gleich nicht mehr nutzbar. Wird dann eine Nutzungsausfallentschädigung begehrt, teilen Haftpflichtversicherer gerne mit, dass eine solche „derzeit leider nicht“ bezahlt werden kann; man würde dies aber „sehr gerne“ nachholen, wenn eine Ersatzbeschaffung nachgewiesen wird.

Das entspricht nicht der Rechtsage: Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht vielmehr grundsätzlich auch dann, wenn der Geschädigte weder eine Ersatzbeschaffung durchführt noch eine Reparatur veranlasst.

Eigentlich ein alter Hut: Bereits in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die infolge einer Beschädigung verursachte Unmöglichkeit, den Kraftwagen zu nutzen, auch dann einen Vermögensschaden darstellt, wenn ein Ersatzfahrzeug während der Zeit der Reparatur nicht beschafft wird (BGH III ZR 137/62) . Die Oberlandesgerichte haben hieraus unisono – und zurecht – geschlossen, dass auch im Totalschadensfall die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht Anspruchsvoraussetzung sein kann.

Ansatzpunkt der Versicherer ist dabei regelmäßig der vermeintlich fehlende Nutzungswille. Daran ist nur soviel richtig: Der Nutzungswille ist – neben der Nutzungsmöglichkeit – Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung und vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Dies ist jedoch regelmäßig kein wirkliches Problem, da der Nutzungswille durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs bis zum Unfallzeitpunkt  indiziert ist. Ein weiterer Nachweis darüber hinaus ist nicht erforderlich.

Ganz offensichtlich sind die Sachbearbeiter einiger Haftpflichtversicherer dennoch gehalten, Zahlungen erst nach Nachweis einer Ersatzbeschaffung zu leisten. Zur Kostendämpfung ist immer noch jedes Mittel recht und zu viele Geschädigte nehmen diese Kürzungen unwidersprochen hin. Es scheint sich also – noch – zu rechnen.