Corona und kein Ende in Sicht, und so war es auch nur eine Frage der Zeit, bis die Pandemie auch Fragen bei der Unfallabwicklung aufwirft. Im Schadensrecht stellt sich insbesondere die Frage, ob die seitens der Werkstätten in Rechnung gestellten Desinfektionsmaßnahmen/Schutzmaßnahmen vor Covid 19 zu erstatten sind. Die Instanzrechtsprechung hat die Frage zwischenzeitlich wiederholt beantwortet … leider nicht einheitlich.

Grundsätzlich und zunächst hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre; ist wegen einer Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Soweit das Gesetz. Danach steht zunächst nur fest, dass – im Rahmen der Haftung – die Kosten am Fahrzeug fiktiv oder konkret vom Schädiger zu ersetzen sind. Als Folge der Pandemie ist nunmehr die Frage virulent geworden, ob hierzu auch die gesondert in Rechnung gestellten Kosten für die Fahrzeugdesinfektion gehören.

Dies kann jedenfalls für den Fall klar bejaht werden, dass diese Position in gleicher Höhe auch in dem vom Geschädigten vor Erteilung des Reparaturauftrages eingeholten Schadensgutachtens enthalten ist. Dann gilt nichts anderes als bei jeder anderen Schadensposition auch: das Werkstattrisiko trägt der grundsätzlich der Schädiger und dieser kann sich allenfalls vermeintliche Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt abtreten lassen.

Wird jedoch nach Gutachten abgerechnet, liegt also gerade keine Reparaturrechnung vor, wird es schon diffiziler. Es dürften aber die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof bezüglich der Stundenverrechnungssätze und Verweisung auf günstigere, freie Werkstätten, zu übertragen sein. Danach sind die im Gutachten kalkulierten Corona/Covid 19 Schutzmaßnahmen jedenfalls dann auch fiktiv zu erstatten, wenn das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch keine 3 Jahre alt war.

Ist das Fahrzeug jedoch bereits mehr als 3 Jahre gelaufen, sind die Kosten zunächst nur dann zu erstatten, wenn der Geschädigte den Nachweis führt, dass das Fahrzeug bisher immer Scheckheft gepflegt war. Ist auch dies nicht der Fall, kommt es darauf an, ob diese Position in der Region des Geschädigten üblicherweise anfällt. Das eingeholte Sachverständigengutachten bietet hierfür dann zwar einen Anhaltspunkt, aber auch nicht mehr.