Das Landgericht Ansbach hatte im Kern über weitere Reparaturkosten von 838,98 € in 1. Instanz zu entscheiden, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers im Wege der Widerklage die bereits gezahlten knapp 20.000 € zurückforderte.

Der Geschädigten befand sich zum Unfallzeitpunkt im 3. Lehrjahr zum Kfz-Mechatroniker. Er beauftragte die Werkstatt seines Arbeitgebers mit der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges gemäß den Vorgaben des zuvor eingeholten Gutachtens. An den Reparaturarbeiten war er selbst in Teilen beteiligt.

Das Landgericht gibt der Klage des Geschädigten statt und weist die Widerklage des Haftpflichtversicherers ab. Das Oberlandesgericht weist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hin, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, woraufhin die Beklagte (und Widerklägerin) die Berufung zurücknimmt.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht wendet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konsequent auf den Sachverhalt an:

Ein geschädigter Auszubildender, der lediglich in Teilen an der Reparatur seines Fahrzeuges beteiligt war, kann nicht mit der Werkstatt gleichgesetzt werden. Die Tätigkeit und das Wissen der anderen Werkstattmitarbeiter können ihm nicht zugerechnet werden.

Der Klage wird im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Die Reparaturkosten sind vollständig Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche zu erstatten

Das Landgericht referiert zunächst die seitens des Bundesgerichtshofes schon vor Jahrzehnten aufgestellten und in den Entscheidungen vom 16.01.2024 feinjustierten Grundsätze:

Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger grundsätzlich auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen und damit objektiv nicht erforderlich gewesen sind. Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall beim Schädiger. Dies gilt jedenfalls für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Ersatzfähig sind danach nicht nur solche Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, sondern darüber hinaus auch Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (st. Rspr.,vgl. nur BGH r+s 2024, 683).

Den Geschädigten trifft allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt die Werkstatt bei Vertragsschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieser Werkstatt als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (Auswahlverschulden). Ein Überwachungsverschulden kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Rechnung – für den Geschädigten erkennbar – von einer Preisvereinbarung abweicht oder wenn die Werkstatt für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Positionen ansetzt (st. Rspr., vgl. nur BGH r+s 2024, 683).

Diese Grundsätze werden dann vom Landgericht konsequent auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet:

Dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt in der Ausbildung als Kfz-Mechatroniker befand und dass die Reparatur seines Fahrzeugs in seiner Ausbildungs-Werkstatt stattfand, schließt die Anwendung des Werkstattrisikos nicht aus, sondern es kommt auch in diesem Fall auf die konkreten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Klägers an. Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, zu dem Zeitpunkt sei er im dritten Lehrjahr gewesen und sei an der Reparatur seines Fahrzeugs in Teilen beteiligt gewesen. Beim Zusammenbauen und Zerlegen seines Fahrzeugs sei er anwesend gewesen, bei den Karosseriearbeiten jedoch nicht. Zwar handelt es sich in diesem Fall bei der durchgeführten Reparatur nicht um eine fremde Einflusssphäre, dennoch darf bezweifelt werden, dass einem Lehrling, der an einer Reparatur lediglich in Teilen beteiligt ist, und der unter der Aufsicht seines Ausbilders steht, besondere Einflussmöglichkeiten auf die Art und Weise der konkreten Reparatur zustehen.

Zu beachten ist, dass die seitens des Beklagten monierten Positionen in der Reparaturrechnung größtenteils die Anzahl der abgerechneten Arbeitswerte betreffen. Auch wenn ein Kfz-Mechatroniker in der Ausbildung die Bedeutung und Berechnung von Arbeitswerten lernen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Lehrling im dritten Lehrjahr die für jede Positionen abzurechnenden Arbeitswerte genau kennen würde und die abgerechneten Arbeitswerte, die seitens seiner Ausbildungswerkstatt abgerechnet wurden, in Frage stellen müsste. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger glaubhaft angab, nicht während der gesamten Reparatur anwesend gewesen zu sein, sodass bereits deshalb keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm die genaue Reparaturzeit bekannt gewesen sein müsste.

Ebenso wenig ist ersichtlich und wird seitens des Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern der Kläger hätte erkennen müssen, dass lediglich Kleinbeträge ausmachende Positionen wie „Taster“, die „mehrfache Aufführung eines 2k Klebers“ und „Füller“ nicht hätten abgerechnet werden dürfen. Von dem Beklagten wird nicht vorgetragen, dass es sich bei dem Taster und dem Füller um Teile handelt, die tatsächlich nicht verbaut worden wären und nachdem der Kläger nach eigenen Angaben nicht bei den Karosseriearbeiten beteiligt war, kann ihm auch nicht unterstellt werden, dass er wissen musste, wie viel von dem Zweikomponenten-Kleber benötigt wurde.

Außerdem ist nicht erkennbar, dass dem Kläger hätte bekannt sein müssen, dass ein Ausnebeln zur Farbangleichung anstelle einer Lackierung ausreichend gewesen wäre. Da der Kläger angab, bei den Karosseriearbeiten nicht anwesend gewesen zu sein, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bekannt war, auf welche Weise die Farbangleichung erfolgte.

Soweit der von dem Beklagten beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten vom 02.09.2021 feststellt, dass eine Erneuerung von Achsbauteilen an der linken Hinterachsenhälfte sowie Maßnahmen der Innenseitenwand und Radlaufbauteile nicht vorgenommen worden seien, gesteht dieser selbst ein, dass dieser Umstand „schwer rekonstruierbar“ gewesen sei, sodass auch dahingehend nicht ersichtlich ist, inwiefern dies der Kläger, der bei den Karosseriearbeiten nicht anwesend war, hätte erkennen können und müssen.

(…) Dass sich eine Werkstatt bei der Geltendmachung des an sie abgetretenen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten nicht auf das Werkstattrisiko berufen kann (vgl. BGH r+s 2024, 332) führt vorliegend ebenfalls nicht dazu, dass im Hinblick auf den Kläger das Werkstattrisiko nicht anwendbar wäre. Der Kläger als Auszubildender, der lediglich in Teilen an der Reparatur seines Fahrzeugs beteiligt war, ist nicht mit der Werkstatt als solcher gleichzusetzen, da ihm die Tätigkeit und das Wissen der anderen Werkstattmitarbeiter nicht zuzurechnen sind.

Soweit so eindeutig. Der Versicherer wollte jedoch mit dem Kopf durch die Wand und hat auf Biegen und Brechen bis zuletzt behauptet, dass ein Auszubildender über mehr Kenntnisse und Einflussmöglichkeiten verfügt als der Sachverständige und sein Ausbildungsbetrieb.

Es war schon wenig verständlich, wieso der Versicherer den Prozess mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts überhaupt aufgenommen hat. Wieso der Versicherer diesen Prozess dann aber auch nach der Feinjustierung durch den BGH im Januar 2024 und der Umstellung der Klage auf Zahlung direkt an die Werkstatt (und den Sachverständigen) jeweils Zug um Zug gegen Abtretung eventueller das Werkstattrisiko (bzw. Sachverständigenrisiko) betreffender Schadensersatzansprüche fortgeführt hat, ist nicht mehr nachvollziehbar. Spätestens mit den Urteilen des BGH vom 16.01.2024 und 12.03.2024 musste auch dem Versicherungsverein klar gewesen sein, dass der eingenommene Rechtsstandpunkt nicht mehr sinnvollerweise aufrechterhalten werden kann.

Dennoch wurde weder die Klageänderung zum Anlass genommen den Anspruch (sofort) anzuerkennen noch einem ausführlich begründeten Vergleichsvorschlag des Gerichts nähergetreten und stattdessen gutes Geld der Versichertengemeinschaft schlechtem hinterhergeworfen.

Auch die Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme sind Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche zu erstatten

Auch insoweit referiert das Landgericht den Stand der Rechtsprechung und Literatur zutreffend:

Gerade, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung unter Berufung auf Prüfberichte Kürzungen vornimmt, ist zu beachten, dass der nicht sachverständige Geschädigte die Berechtigung solcher Kürzungen, die mit der Reparaturrechnung oder dem Sachverständigengutachten in Widerspruch stehen, nicht beurteilen kann. Aus Gründen der „Waffengleichheit“ ist es deshalb erforderlich, die Kosten einer Gutachtenergänzung, die zur technischen Überprüfung solcher Prüfungsberichte anfallen, als erforderliche Kosten des Geschädigten anzusehen, solange diese nicht als Nachbesserung einer anfänglich mangelbehafteten Werkleistung des Sachverständigen anzusehen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich ausnahmsweise bereits in diesem Zeitpunkt für den Geschädigten absehen ließe, dass eine gerichtliche Klärung mit der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigen ohnehin erforderliche werden würde (MüKoStVR/Almeroth, BGB, § 249 Rn. 320).

(…) Nachdem der Beklagte die Haftung dem Grunde nach nicht bestritten hat und zu diesem Zeitpunkt auch bereits Zahlungen geleistet hat, durfte der Kläger auch davon ausgehen, dass sich durch eine Stellungnahme des Sachverständigen eine gerichtliche Klärung vermeiden ließe.

(…) Ob das Gutachten des Sachverständigen (…) und dessen gutachterliche Stellungnahme insgesamt brauchbar oder unbrauchbar war, spielt des Weiteren keine Rolle, denn die oben ausgeführten Grundsätze zum Werkstattrisiko, sind auch auf Kosten eines Kfz-Sachverständigen anwendbar, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat (BGH DS 2024, 201). Der Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012 — 4 U 112/11-34 OLG Hamm NZV 1999, 377; OLG Saarbrücken, Urteil vom 4.6.1998 – 3 U 491/97-27). Das Prognoserisiko trägt der Schädiger auch insoweit, als der wirtschaftliche Erfolg einer Maßnahme in Frage steht (MüKoStVR/Almeroth, BGB, § 249 Rn. 322).

Nachdem sich der Versicherer jedoch entschieden hatte, bezüglich der subjektbezogenen Schadensbetrachtung gerade mit Blick auf einen Auszubildenden Kfz-Mechaniker eine „auf Grundsatzentscheidung“ zu generieren, hat wohl auch diese Schadenspositionen mitgeschleppt und in Kenntnis der dürftigen, rechtlichen Ausgangsposition auf einen „Lucky Punch“ gehofft.

Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht

In seinem Rundumschlag hatte der Haftpflichtversicherer des Schädigers sämtliche Zahlungen in Höhe von knapp 20.000 € zurückgefordert. Im Wesentlichen waren dies Zahlungen auf die Reparaturrechnung, das Sachverständigenhonorar („Hauptgutachten“) und die Mietwagenkosten; vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren hatte man erst gar nicht bezahlt und stattdessen mit Widerklage gedroht, sofern die restlichen Reparaturkosten gerichtlich geltend gemacht werden sollten.

Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm im Hinblick auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall bereits gezahlten Beträge aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Wie oben dargestellt, besteht ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §8§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG auf Zahlung der Sachverständigenkosten, der Reparaturkosten sowie der Unfallkostenpauschale. Dieser Anspruch besteht auch im Hinblick auf die bereits seitens des Beklagten gezahlten Beträge, da sich der Kläger – wie oben dargestellt – sowohl hinsichtlich der Sachverständigenkosten sowie auch hinsichtlich der Reparaturkosten auf das Werkstattrisiko berufen darf.

Oder anders ausgedrückt: Der Haftpflichtversicherer hat zu keinem Zeitpunkt auch nur eine schlüssige Begründung bezüglich des geltend gemachten Rückforderungsanspruches vorgebracht.

Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts

Der Senat weist Schritt für Schritt darauf hin, dass das Landgericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung (auch) der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Frühjahr 2024 rechtlich zutreffend eingeordnet hat:

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass das vom Schädiger zu tragende Werkstattrisiko auch im konkreten Fall vom Schädiger und damit letztlich von der beklagten Versicherung zu tragen ist. Dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt und zum Reparaturzeitraum im dritten Lehrjahr seiner Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker befunden hat und die Reparatur seines Fahrzeugs in seinem Ausbildungsbetrieb mit seiner Beteiligung stattgefunden hat, schließt die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko nicht aus.

Auch das Oberlandesgericht hat schon Zweifel daran, ob ein Auszubildende überhaupt Einflussmöglichkeiten auf die Durchführung der Reparatur hat.

Wie das Landgericht zutreffend bemerkt hat, darf schon bezweifelt werden, dass einem Auszubildenden, der an der Reparatur seines Fahrzeugs lediglich beim Zusammenbauen und Zerlegen, nicht aber bei den Karosseriearbeiten, beteiligt war und der unter der Aussicht seines Ausbilders steht, besondere Einflussmöglichkeiten auf die Art und Weise der konkreten Reparatur zustehen.

Das Oberlandesgericht geht sogar noch auf die einzelnen Positionen ein und stellt fest, dass nicht ersichtlich ist, wie der Kläger eine eventuell fehlende Erforderlichkeit hätte erkennen sollen.

Sodann stellt auch das Oberlandesgericht nochmals die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deutlich heraus und klar, das sich auch die Einholung des von der Beklagten ständig geforderten Sachverständigengutachtens verbietet:

Für Positionen, die dem Werkstattrisiko unterfallen, bedarf es keiner gerichtlichen Überprüfung der Berechtigung (BGH, Urteile vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22 …). Bestreitet der Schädiger die Erforderlichkeit der Aufwendungen oder wendet er ein, abgerechnete Arbeiten seien tatsächlich unterblieben, ist eine Beweisaufnahme zu diesen Fragen überflüssig. Damit
entfällt auch insoweit die vom Beklagten geforderte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Dessen Ergebnis wäre für den Anspruch des Geschädigten ohne Bedeutung. Denn selbst wenn sich aufgrund eines solchen Gutachtens herausstellte, dass ein Teil der in Rechnung gestellten Reparaturkosten (objektiv) nicht erforderlich gewesen ist, entspricht es doch gerade dem Sinn der Risikoverlagerung, die Auseinandersetzung hierüber mit der Werkstatt dem Schädiger aufzuerlegen. Auch kann aus der ex-post-Feststellung einer überhöhten Abrechnung, wie der Bundesgerichtshof zurecht betont, nicht auf ein (ex-ante) Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschädigten geschlossen werden (BGH, Urteile vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22 …).

Abschließend stellt das OLG klar, dass genau deswegen auch kein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der bereits geleisteten knapp 20.000 € besteht.

Damit gibt sowohl das Urteil des Landgerichts Ansbach als auch der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichtes Nürnberg den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung wieder